AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotelaufnahmevertrag

Stand: Januar 2025

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung mit der Herrmann`s Posthotel GmbH & Co. KG (nachfolgend: Posthotel), sowie alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen. Sie gelten nicht für Pauschalreisen im Sinne des § 651a BGB. Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme, Hotel- und Hotelzimmervertrag.

(2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Maßnahmen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

(3) Geschäftsbedingungen des Gastes finden keine Anwendung. Ihnen wird bereits jetzt widersprochen.

§ 2 Vertragsabschluss; Verjährung

(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Posthotel zustande. Dem Posthotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen. Für den Fall der Buchung über die hoteleigene Homepage kommt der Vertrag dadurch zustande, dass das Posthotel die Buchung des Gastes durch die Auftragsbestätigung annimmt.

(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit das Posthotel eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
- Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung essentieller Vertragspflichten (Pflichten, dessen Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf dessen Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
- Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Gastes ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 3 Leistungen, Preise

(1) Das Posthotel verpflichtet sich, die vom Gast gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarte Leistung zu erbringen.

(2) Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Posthotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast direkt oder über das Posthotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Posthotel verauslagt werden.

(3) Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

(4) Rechnungen des Posthotels sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – binnen 8 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Verschlechtert sich nach Vertragsschluss die finanzielle Situation des Gastes wesentlich, so ist das Posthotel berechtigt, sämtliche Zahlungen sofort fällig zu stellen. Bezahlt der Gast nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, kommt er in Verzug. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, tritt Verzug nach Mahnung ein, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung, § 286 Abs. 3 BGB. Die Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den gesetzlichen Regeln. Sofern es sich nicht um eine verzugsbegründende Mahnung handelt, wird für jede Mahnung eine Mahngebühr von 2,50 Euro geschuldet. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Posthotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(5) Das Posthotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Posthotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Das Posthotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits geleistet wurde.

(6) Aufrechnungen oder Minderungen gegenüber einer Forderung des Posthotels sind nur mit einer unstrittigen oder rechtskräftigen Forderung des Gastes möglich.

 

§ 4 Rücktritt, Stornierung des Gastes

(1) Eine einseitige Lösung des Gastes von dem mit dem Posthotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich in Textform vereinbart wurde oder ein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht.

(2) Ist zwischen dem Posthotel und dem Gast eine Frist oder ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart worden, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungsoder Schadensersatzansprüche des Posthotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt in Textform gegenüber dem Posthotel ausübt.

(3) Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht, behält das Posthotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme oder teilweiser Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Posthotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Posthotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Es gelten die vereinbarten Stornierungsbedingungen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Posthotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 

§ 5 Rücktritt des Posthotels

(1) Ist ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb einer bestimmten Frist in Textform vereinbart worden, ist das Posthotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Posthotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Posthotels mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.

(2) Wird eine vereinbarte oder nach § 3 Abs. 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Posthotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Posthotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Das Posthotel ist auch berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - höhere Gewalt oder andere vom Posthotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Gastes, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Posthotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Posthotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Posthotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 vorliegt.

(4) Sind Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen oder Vorhaben nicht genehmigt, kann das Posthotel diese unterbinden oder abbrechen.

(5) Bei berechtigtem Rücktritt des Posthotels oder bei Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach obigem Abs. 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch des Posthotels gegen den Gast bestehen, so kann das Posthotel den Anspruch pauschalieren. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6 Bereitstellung, Übergabe und Rückgabe der Zimmer

(1) Der Gast hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(2) Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Eine frühere Bereitstellung kann nicht beansprucht werden. Ist nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder der betreffende Raum vorausbezahlt worden, ist das Posthotel berechtigt, gebuchte Räume nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus einen Anspruch gegen das Posthotel herleiten kann. Ansprüche des Posthotels aus § 3 bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht allerdings nicht.

(3) Am vereinbarten Abreisetag sind die Räume des Posthotels spätestens um 11.00 Uhr vom Gast geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Posthotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Preises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Posthotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 7 Haftung

(1) Das Posthotel haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Ausnahmsweise haftet das Posthotel auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
- bei Schäden, die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten (Pflichten, dessen Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf dessen Einhaltung der Gast regelmäßig vertrauen dürfte) beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer im Folgenden aufgezählter Fall der erweiterten Haftung gegeben ist;
- bei Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen;
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Das Posthotel haftet nicht für höhere Gewalt, Streiks, Unwetter, nicht vom Posthotel verschuldeten Energiemangels, Folgen von Pandemien oder staatlichen Anordnungen sowie Nichtbelieferung durch seine Lieferanten.
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung der Vertragspflichten durch das Posthotel eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn das Posthotel eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
Der Gast ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Posthotels auftreten, wird das Posthotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störungen zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

(2) Das Posthotel haftet dem Gast für eingebrachte Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen: gem. § 702 BGB bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens 3.500,00 Euro, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu 800,00 Euro. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von 23.800,00 Euro im Hotelsafe bzw. von 10.000,00 Euro im Zimmersafe aufbewahrt werden. Es wird empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Posthotel Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung gilt vorstehender Abs. 1 entsprechend.

(3) Ist dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt worden, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des Posthotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Posthotel nur gemäß Abs. 1. Etwaige Schäden sind dem Posthotel unverzüglich anzuzeigen.

(4) Weckaufträge werden vom Posthotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Posthotel übernimmt nach vorheriger Absprache die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Posthotel haftet dabei nur gemäß Abs. 1.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen sind unwirksam.

(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Posthotels.

(3) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Ist der Gast Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Posthotels. Das Posthotel kann wahlweise den Gast aber auch am Sitz des Gastes verklagen. Dasselbe gilt jeweils bei Gästen, die nicht unter Satz 1 fallen, wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Mitgliedsstaat der EU haben.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder nichtigen Klausel inhaltlich möglichst nahekommt.

(6) Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist das Posthotel darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OSPlattform“) eingerichtet hat: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Das Posthotel nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.